Die Anwendung einer Stichwahl-Regelung ist für die anstehenden Oberbürgermeisterwahlen in Hannover und Osnabrück am 22. September 2013 rechtlich einwandfrei. Darauf haben die Vorsitzende der SPD-Fraktion im Niedersächsischen Landtag, Johanne Modder, sowie der innenpolitische Sprecher Ulrich Watermann am Dienstag in Hannover hingewiesen.

Sie wendeten sich damit gegen Mutmaßungen des CDU-Fraktionschefs Björn Thümler, Stichwahlen in den beiden Städten seien verfassungswidrig. „Diese Aussagen sind rechtlich unhaltbar und bewusst irreführend“, sagte Modder.

In Fällen, in denen Amtsinhaber vorzeitig aus dem Amt schieden, gelte laut Kommunalwahlrecht eine verkürzte Frist von 64 Tagen zwischen Wahlbekanntmachung und Wahltermin (§45i NKWG). Modder: „Maßgeblicher Stichtag für die Wahlen in Hannover und Osnabrück ist daher der 20. Juli 2013.“ Watermann erklärte: „Da die Novelle des Kommunalwahlrechts im Juni verabschiedet werden soll, bleibt in beiden Städten ausreichend Zeit für Wahlvorbereitungen. Der Gesetzentwurf zur Stichwahl ist von unseren Fraktionen am 14. März eingebracht worden, am 16. Mai war die öffentliche Anhörung. Anfang Juli 2013 wird das Gesetz in Kraft treten.“

Thümler hatte angekündigt, seine Fraktion prüfe für den Fall der Durchführung von Stichwahlen in Hannover und Osnabrück eine Klage vor dem Staatsgerichtshof in Bückeburg, da die übliche gesetzliche 120-Tage-Frist nicht eingehalten worden sei. „Herr Thümler sollte noch einmal ins Gesetz schauen und dann sich und seiner Fraktion diese Blamage ersparen“, sagte Modder.

Der innenpolitische Sprecher der SPD-Fraktion im Niedersächsischen Landtag Watermann erinnerte daran, dass die Fristenproblematik bei der Anhörung im Landtag bereits breit diskutiert worden sei. Damals sei sogar die Vorgehensweise für solche Fälle besprochen worden, in denen Kommunen für das Jahr 2014 anstehende Bürgermeister- und Landratswahlen auf den 22. September 2013 vorzögen. „Hier gilt zwar die 120-Tage-Frist für die Wahlbekanntmachung, allerdings hat die Landeswahlleiterin in der öffentlichen Anhörung eine praktikable und wahlrechtlich unbedenkliche Lösung vorgeschlagen.“ Danach solle der Gesetzgeber für diese Fälle übergangsweise den Stichtag für die Bekanntmachung des Tages einer eventuellen Stichwahl ebenfalls auf den 64. Tag vor dem Wahltermin festlegen. „Damit können die Kommunen, die ihre Wahlbekanntmachung bereits nach jetzigem Recht veröffentlicht haben, nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes den Termin einer eventuell notwendigen Stichwahl ebenfalls bis zum 20. Juli 2013 bekanntmachen“, so Watermann. Der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst des Landtages habe diesen Vorschlag im Übrigen unterstützt.